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VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Verwaltungskosten für einen Widerspruchsbescheid
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 244.97
Vorläufiger Bescheid; Vorausleistungsbescheid; endgültiger Bescheid; …
Auszug aus VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11
Das setzt aber voraus, dass der spätere Bescheid den angefochtenen Verwaltungsakt in allen seinen Regelungsteilen ersetzt, so dass der angefochtene Verwaltungsakt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 244.97 - NVwZ-RR 1998, 577 ). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.04.2006 - 4 L 39/06
Widerspruchsgebühr, Staffelung, Erledigung, Erledigungserklärung, einseitige, …
Auszug aus VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11
Wird der vorgegebene Rahmen von 10 bis 500 Euro durch die einschlägige Regelung in der Verwaltungskostensatzung überschritten, ist die entsprechende Regelung über die Widerspruchsgebühr nichtig (OVG LSA, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 L 39/06 - juris Rn. 4). - OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2009 - 3 L 22/08
Kosten des Widerspruchsverfahrens
Auszug aus VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11
Für die Pflicht zur Erstattung der Auslagen nach diesen Vorschriften kommt es grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides an (OVG LSA, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 3 L 22/08 -). - BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87
Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts …
Auszug aus VG Halle, 18.02.2011 - 4 A 5/11
Das Widerspruchsverfahren ist dann vielmehr einzustellen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - juris Rn. 10).
- VG Halle, 17.12.2020 - 4 A 81/19
Erhebung einer Widerspruchsgebühr; Nichtigkeit einer Satzungsregelung
Die Vorschrift enthält eine verbindliche Regelung des in der Verwaltungskostensatzung anzusetzenden Gebührenrahmens (Urteil der Kammer vom 18. Februar 2011 - 4 A 5/11 - Juris Rn. 15), den die abgabenerhebende Körperschaft im jeweiligen Einzelfall nach sachgerechten Ermessenskriterien auszufüllen hat.